Wenn Besichtigungen durchgeführt werden müssen, sollten die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und die aktuell geltenden Hygienemaßnahmen streng eingehalten werden.
„Besichtigungen sind nur dann möglich, soweit seitens des Interessenten eine Notwendigkeit dargelegt werden kann. Der Termin darf also nicht aufschiebbar sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn die alte Wohnung gekündigt oder verkauft ist und Ersatz beschafft werden muss," erklärt Dr. Christian Osthus, Justiziar des Immobilienverband Deutschland, gegenüber immowelt.de.
Kurz gesagt: Kündigungen aufgrund von Zahlungsausfall sind verboten.
Was heißt das im Detail? Am 27.03.2020 wurde vom Bund ein Paket gegen die Corona-Folgen auf den Weg gebracht. Das sogenannte "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie" verbietet es Ihnen als Vermieter Ihren Mietern wegen Zahlungsrückständen aufgrund von Einkommensausfällen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, zu kündigen, sofern die entstandenen Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Wichtig dabei ist, dass durch das neue Gesetz die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete aber im Grundsatz bestehen bleibt.
Diese neuen Regelungen gelten auch für Pachtverhältnisse und Gewerberaummietverträge.
Häufig wird empfohlen, dass Vermieter ihren Mietern mit geringem Einkommen einen Antrag auf staatliches Wohngeld ans Herz legen.
Darüber hinaus sind im Corona-Pakt des Bundes auch Hilfen enthalten, die Sie als Vermieter in Anspruch nehmen können. Es soll Unterstützung für Vermietende geben, wenn sie Darlehen aufgrund ausbleibender Mietzahlungen nicht mehr abbezahlen können. In diesem Fall greift das Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen, das im "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie" ebenfalls geregelt ist.
Bis vorerst 04.April 2020 dürfen keine Wohnungseigentümerversammlungen abgehalten werden. Sofern Sie bereits zu einer Eigentümerversammlung eingeladen wurden, muss diese abgesagt werden.
Temporäre Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz sollen sicherstellen, dass Eigentümer und Verwalter handlungsfähig bleiben. Diese Sonderregelungen sind im "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet worden. Diese sehen vor, dass Eigentümerversammlungen abgesagt werden dürfen. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt imn seinem Amt, bis er abberufen oder ein Nachfolger offiziell ernannt wird, der aktuelle Wirtschaftsplan gilt vorerst fort.
Der Umstieg auf eine virtuelle Versammlung über Telefon oder Videokonferenz ist nur möglich, wenn dies vorab in der Gemeinschaftsordnung vereinbart wurde.
Wenn Sie unverschuldet durch einen Leerstand einen Mietausfall haben, können Sie Steuern zurückbekommen. Sie können den teilweisen Erlass der Grundsteuer bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Als Vermieter/in haben Sie eine Informationspflicht. Sollte es zu einem Coronavirus-Fall in Ihrem Mietshaus kommen, sind Sie verpflichtet, die anderen Mieter/innen, Dienstleister und Besucher des Gebäudes darüber zu informieren.
Ja. Die digitale Unterschrift ist möglich, wenn die Parteien eine Unterzeichnung eines Mietvertrages wünschen. Bitte beachten Sie: für befristete sowie gewerbliche Mietverträge können strengere Vorschriften gelten.
Ja, Wohnungsübergaben dürfen stattfinden, da es sich hier um einen triftigen Grund für die Wahrnehmung eines Termins handelt.
Es kommt darauf an, ob das Mietobjekt an sich an einem Mangel leidet. Nicht als Mangel zu qualifizieren sind Nutzungseinschränkungen, die ihre Ursache in persönlichen Umständen des Mieters haben, weil zum Beispiel dieser oder ein Nachbar an dem Corona-Virus erkrankt ist.
Grundsätzlich ist dies möglich. Jedoch gelten auch hier die allgemeinen Regelungen: Ansammlungen von Menschen sind möglichst zu vermeiden und aus Rücksicht auf alle Beteiligten ist Rücksprache zu halten. Darüber hinaus sollten die Umstände für die Vormieter zumutbar sein und die Entscheidung ist von den Einzelfallumständen (Größe der anwesenden Familie, gesundheitlicher Zustand der anwesenden Personen, etc.) abhängig zu machen. Besondere Vorsichtmaßnahmen sind bei Personen die zur Risikogruppe gehören (Personen ab 60 Jahren, Personen mit einer chronischen Lungenerkrankung, etc.) geboten. Ggf. sollte bei solchen Personengruppen ganz von einem Besichtigungstermin abgesehen werden. Abgesehen davon sind die bekannten Verhaltensregeln (1,5 m Abstand, kein Körperkontakt, etc.) zu beachten und die Besichtigungstermine so kurz wie möglich zu halten. Auch hier kann eine virtuelle Besichtigung eine Alternative zur persönlichen Besichtigung darstellen.