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FAQ: Corona Pandemie in der Immobilienwelt - was sie jetzt wissen müssen

Alena Müller-Möll • Apr. 06, 2020

FAQ: Die Auswirkungen der Corona Pandemie auf die Immobilienwelt

Jeden Tag werden neue Informationen und Tatsachen zu COVID-19 bekanntgegeben. Die Regeln der Regierung fordern nicht nur die Reduzierung der sozialen Kontakte auf ein Minimum, sondern auch Schließungen von Betriebsstätten jeglicher Art. Auch die Immobilienbranche ist von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen. Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Außerdem finden Sie nachstehend die aktuellen Zahlen zur Pandemie in Niedersachsen:

(Quelle: IHK Hannover-Hildesheim)

Was Sie als jetzt wissen müssen:


  • Sind Besichtigungen erlaubt?

    Wenn Besichtigungen durchgeführt werden müssen, sollten die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und die aktuell geltenden Hygienemaßnahmen streng eingehalten werden. 

    „Besichtigungen sind nur dann möglich, soweit seitens des Interessenten eine Notwendigkeit dargelegt werden kann. Der Termin darf also nicht aufschiebbar sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn die alte Wohnung gekündigt oder verkauft ist und Ersatz beschafft werden muss," erklärt Dr. Christian Osthus, Justiziar des Immobilienverband Deutschland, gegenüber immowelt.de.

  • Was tun wenn Mieter nicht zahlen können?

    Kurz gesagt: Kündigungen aufgrund von Zahlungsausfall sind verboten.

    Was heißt das im Detail? Am 27.03.2020 wurde vom Bund ein Paket gegen die Corona-Folgen auf den Weg gebracht. Das sogenannte "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie" verbietet es Ihnen als Vermieter Ihren Mietern wegen Zahlungsrückständen aufgrund von Einkommensausfällen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 eingetreten sind und die bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, zu kündigen, sofern die entstandenen Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

    Wichtig dabei ist, dass durch das neue Gesetz die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete  aber im Grundsatz bestehen bleibt. 

    Diese neuen Regelungen gelten auch für Pachtverhältnisse und Gewerberaummietverträge. 


    Häufig wird empfohlen, dass Vermieter ihren Mietern mit geringem Einkommen einen Antrag auf staatliches Wohngeld ans Herz legen.


    Darüber hinaus sind im Corona-Pakt des Bundes   auch Hilfen enthalten, die Sie als Vermieter in Anspruch nehmen können. Es soll Unterstützung für Vermietende geben, wenn sie Darlehen aufgrund ausbleibender Mietzahlungen nicht mehr abbezahlen können. In diesem Fall greift das Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen, das im "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie" ebenfalls geregelt ist. 

  • Dürfen Eigentümerversammlungen stattfinden?

    Bis vorerst 04.April 2020 dürfen keine Wohnungseigentümerversammlungen abgehalten werden. Sofern Sie bereits zu einer Eigentümerversammlung eingeladen wurden, muss diese abgesagt werden. 


    Temporäre Sonderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz sollen  sicherstellen, dass Eigentümer und Verwalter handlungsfähig bleiben. Diese Sonderregelungen sind im "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet worden. Diese sehen vor, dass Eigentümerversammlungen abgesagt werden dürfen. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt imn seinem Amt, bis er abberufen oder ein Nachfolger offiziell ernannt wird, der aktuelle Wirtschaftsplan gilt vorerst fort.


    Der Umstieg auf eine virtuelle Versammlung über Telefon oder Videokonferenz ist nur möglich, wenn dies vorab in der Gemeinschaftsordnung vereinbart wurde. 

  • Was kann ich tun wenn ich wegen der Krise Leerstand habe?

    Wenn Sie unverschuldet durch einen Leerstand einen Mietausfall haben, können Sie Steuern zurückbekommen. Sie können den teilweisen Erlass der Grundsteuer bei Ihrer Gemeinde beantragen. 

  • Was muss ich tun, wenn einer meiner Mieter positiv auf das Coronavirus getestet wurde?

    Als Vermieter/in haben Sie eine Informationspflicht. Sollte es zu einem Coronavirus-Fall in Ihrem Mietshaus kommen, sind Sie verpflichtet, die anderen Mieter/innen, Dienstleister und Besucher des Gebäudes darüber zu informieren. 

  • Können Mietverträge digital unterschrieben werden?

    Ja. Die digitale Unterschrift ist möglich,  wenn die Parteien eine Unterzeichnung eines Mietvertrages wünschen. Bitte beachten Sie: für befristete sowie gewerbliche Mietverträge können strengere Vorschriften gelten.

  • Dürfen Wohnungsübergaben stattfinden?

    Ja, Wohnungsübergaben dürfen stattfinden, da es sich hier um einen triftigen Grund für die Wahrnehmung eines Termins handelt.

  • Dürfen Mieten reduziert werden?

    Es kommt darauf an, ob das Mietobjekt an sich an einem Mangel leidet. Nicht als Mangel zu qualifizieren sind Nutzungseinschränkungen, die ihre Ursache in persönlichen Umständen des Mieters haben, weil zum Beispiel dieser oder ein Nachbar an dem Corona-Virus erkrankt ist.

  • Dürfen Vormieter und Interessenten gleichzeitig in der Wohnung sein?

    Grundsätzlich ist dies möglich. Jedoch gelten auch hier die allgemeinen Regelungen: Ansammlungen von Menschen sind möglichst zu vermeiden und aus Rücksicht auf alle Beteiligten ist Rücksprache zu halten. Darüber hinaus sollten die Umstände  für die Vormieter zumutbar sein und die Entscheidung ist von den Einzelfallumständen (Größe der anwesenden Familie, gesundheitlicher Zustand der anwesenden Personen, etc.) abhängig zu machen. Besondere Vorsichtmaßnahmen sind bei Personen die zur Risikogruppe gehören (Personen ab 60 Jahren, Personen mit einer chronischen Lungenerkrankung, etc.) geboten. Ggf. sollte bei solchen Personengruppen ganz von einem Besichtigungstermin abgesehen werden. Abgesehen davon sind die bekannten Verhaltensregeln (1,5 m Abstand, kein Körperkontakt, etc.) zu beachten und die Besichtigungstermine so kurz wie möglich zu halten. Auch hier kann eine virtuelle Besichtigung eine Alternative zur persönlichen Besichtigung darstellen.

Quellen: 
https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/lp/covid-19.html
https://ratgeber.immowelt.de/a/corona-krise-was-eigentuemer-bei-besichtigungen-beachten-muessen.html#c37295
von Alena Müller-Möll 21 März, 2023
Für unsere eigene Buchhaltung suchen wir zum nächstmöglichen Termin eine Buchhaltungskraft auf Minijob-Basis . Kenntnisse in der Nutzung von DATEV-Programme ist wünschenswert. Die Arbeit ist Home-Office geeignet. Bei Interesse senden Sie uns eine E-Mail an info@advisa-hannover.de mit dem Betreff " Ich will dabei sein ". Schreiben Sie uns kurz wer Sie sind und welche beruflichen Erfahrungen Sie in dem Bereich schon gesammelt haben. Gerne erfahren wir auch mehr über weitere berufliche Qualifikationen, die Sie mitbringen. Wir zahlen mehr als Mindestlohn! Damit Sie Ihrer Tätigkeit im vollen Umfang nachgehen können, stellen wir natürlich die Arbeitsmittel. Wir freuen uns Sie kennenzulernen!
Beschränkungen durch Corona - ADVISA
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Corona - aktueller Stand in Hannover In diesem Beitrag verlinken wir bis auf Weiteres den aktuellen Stand der von der "Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus" vorgegeben Regelungen: Vorschriften der Landesregierung Stand: 12.11.2021 Die Verordnung tritt am 12.11.2021 und ist gültig bis auf Weiteres.
Stellenangebot Hausmeister
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Angebot Mini-Job bei Hausverwaltung in Hannover
von Florian Müller-Möll 09 Sept., 2020
Wir achten rechtzeitig auf den Kauf von neuem Heizöl, insbesondere, wenn es um größere Mengen geht. Denn es wird deutlich teurer. Bis zum Jahresende gilt der niedrigere Mehrwertsteuersatz, der den Preis von Heizöl senkt. Außerdem wird ab dem kommenden Jahr der CO²-Preis, den Bund und Länder beschlossen haben, den Brennstoff verteuern. CO²-Preis von 25,00 EUR / Tonne macht den Liter ca. 8 Cent teurer. Durch die Corona-Krise war er im April/Mai eine Tiefstand von unter 40,00 EUR pro Hektoliter. Da haben wir für unsere Kunden gekauft. Seitdem haben die Ölpreise wieder leicht angezogen. Tschüß, Ölheizungen! Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft – es enthält auch eine Regelung für Ölheizungen. Ab dem Jahr 2026 ist der Einbau dieser Heizungstechnologie aus Klimagesichtspunkten – mit wenigen Ausnahmen – verboten. Auch Heizkessel, die älter sind als 30 Jahre, dürfen nicht mehr betrieben werden. Wir werden unsere Eigentümer rechtzeitig über die Möglichkeit der Modernisierung mit entsprechenden Zuschüssen informieren. Quelle: Haufe Immobilienwirtschaft Bild: Gerd Altmann auf Pixabay
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Rescourcen sind immer knapp und der Hausmeister-Service erfüllt nicht immer den Leistungsumfang, den man erwartet. Die klassischen Aufgaben des Hausmeister beschränken sich meist auf das Kontrollen und Überprüfen. Die Durchführung von kleinen Reparaturen an Schlössern und Wasserhähnen oder Spülen von Wasserfiltern und Auffüllen der Heizung sind meistens nicht drin. Deshalb haben wir speziell für Liegenschaften einen Service eingerichtet, der genau diese Lücken füllt. Wir bieten unserem Verwaltungsbestand zu Einsatzpauschalen genau diese Leistungen an. Als Hausverwaltung mit langjähriger Erfahrung im Einsatz von Hausmeister, Treppenhausreinigung und anderen Dienstleitungen für WEG-Verwaltungen, Miethausverwaltung und Gewerbeimmobilien bieten wir an, bestehende Dienstleistungsverträge zu optimieren, Lücken zu schließen und Überschneidungen auszuschließen. Falls Sie Interesse an diesem Mehrwert haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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